Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 351 Verwaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.
Änderungsverlauf
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 351 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.