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# § 341 LAG — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 341 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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