Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/337#abs-1 (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/337#abs-2 (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

§ 336 § 338