Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 09.11.2010 – 13 A 867/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/337#abs-1 (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/337#abs-2 (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.