# § 292b LAG — Sterbegeld

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.

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Zitiervorschlag: § 292b LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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