Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
Stand: 10.06.2019
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 281 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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