Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/272#abs-1 (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/272#abs-2 (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß
Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/272#abs-3 (3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 272 LAG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 272 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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