Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landarztverordnung

LAG-VO

§ 2 Besonderer öffentlicher Bedarf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen fest, gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur. Die auf dieser Grundlage zu treffenden Feststellungen des Ministeriums weisen die unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen aus und machen Angaben darüber, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen Ärztinnen und Ärzte benötigt werden.

§ 1 § 3