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# § 2 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen) — Besonderer öffentlicher Bedarf

Landarztverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen fest, gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur. Die auf dieser Grundlage zu treffenden Feststellungen des Ministeriums weisen die unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen aus und machen Angaben darüber, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen Ärztinnen und Ärzte benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/2

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