Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz
LADG NRW§ 8 Kausalitätsnachweis
Stand: 01.10.2026
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung nach § 4 Absatz 2 bis 5 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt der anderen Partei der Nachweis dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat.