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§ 8 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kausalitätsnachweis

Landesantidiskriminierungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung nach § 4 Absatz 2 bis 5 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt der anderen Partei der Nachweis dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat.