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# § 8 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kausalitätsnachweis

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung nach § 4 Absatz 2 bis 5 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt der anderen Partei der Nachweis dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat.

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Zitiervorschlag: § 8 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/8

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