Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern
LABV§ 1 Landesanwaltschaft Bayern, Generallandesanwalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABV/1#abs-1 (1) Die Landesanwaltschaft Bayern ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde am Sitz des Verwaltungsgerichtshofs und dessen auswärtiger Senate. Sie wird vom Generallandesanwalt geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABV/1#abs-2 (2) Der Landesanwaltschaft Bayern obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern als Kläger, Beklagter oder Beigeladener (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und die Vertretung des öffentlichen Interesses (§§ 36, 63 Nr. 4 VwGO) in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser Verordnung sowie die Wahrnehmung der Aufgabe als Disziplinarbehörde oder Dienstvorgesetzter nach Maßgabe der auf Grund des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) erlassenen Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LABV/1#abs-3 (3) Der Generallandesanwalt sorgt für die Einheitlichkeit der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung.