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§ 3 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Lehramtsbefähigungen

Lehramtsausbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):

1. Lehramt an Grundschulen,

2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,

4. Lehramt an Berufskollegs,

5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.