Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz

LABG

§ 18 Förderliche Berufstätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle

1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,

2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,

3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.

§ 17 § 19