Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 18 Förderliche Berufstätigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle
1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.