Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 17 Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
Stand: 26.08.2026
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.