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§ 18 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Förderliche Berufstätigkeit

Lehramtsausbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle

1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,

2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,

3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.