Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.