Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 12 Praxiselemente
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/12#abs-1 (1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind:
1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von in der Regel 30, mindestens jedoch 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von sechs oder fünf Wochen geleistet werden sollen,
2. ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum von mindestens 20 Praktikumstagen und
3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird.
Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/12#abs-2 (2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Beruf einer Lehrkraft und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium umfasst zudem ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum, das die Auseinandersetzung und Reflexion nach Satz 1 vertieft und der weiteren Orientierung im Studium sowie der Professionsentwicklung dient. Das Berufsfeldpraktikum soll im letzten Studienjahr abgeleistet werden. Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/12#abs-3 (3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/12#abs-4 (4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß den §§ 30 und 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist. Im Falle der Untersagung verliert die studierende Person ihren Prüfungsanspruch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/12#abs-5 (5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen.