(1) Die Sächsische Staatsbäder GmbH erhebt die Kurtaxe.
(2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen. Das Gleiche gilt für Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.
(3) Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen alle Angaben zu machen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind.
(4) Soweit die besonderen Belange eines Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.