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KunstHG

§ 9b Informations- und Cybersicherheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-1 (1) Die Kunsthochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit. Dabei gehen sie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-2 (2) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er hat ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen und ist insbesondere zuständig für

1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen und Prozessen ausgerichteten Informationstechnik der Kunsthochschulen,

2. die Koordinierung der kooperativen Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen ergeben,

3. die Bereitstellung von hochschulübergreifender Informationstechnik und anderen Infrastrukturen durch ihr oder ihn oder einem Dienstleister, den sie oder er gegenüber weisungsbefugt ist, unter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer),

4. die Koordination von informationstechnischen Vorhaben unter den Kunsthochschulen,

5. die Zusammenarbeit mit der Digitalen Hochschule NRW und den Hochschulen in Bezug auf die Informationstechnik.

Dezentrale informationstechnische Vorhaben ihrer jeweiligen Kunsthochschule stimmen die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Umsetzung mit der oder dem Chief Information Officer ab. Sollte die oder der Chief Information Officer der Auffassung sein, dass sich durch eine Zusammenarbeit der Kunsthochschulen Synergie- und Skaleneffekte ergeben könnten, kann sie oder er dem geplanten Vorhaben der einzelnen Kunsthochschule widersprechen; in diesem Falle legt sie oder er in angemessener Frist ein hochschulübergreifendes Konzept zur Erreichung von Synergie- und Skaleneffekten vor. Erfolgt keine Einigung zwischen der Kanzlerin oder dem Kanzler und der oder dem Chief Information Officer, entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht schriftlich oder elektronisch. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann die oder der Chief Information Officer innerhalb einer Woche nach der Entscheidung nach Unterrichtung des Rektorates die Maßnahme dem Ministerium zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-3 (3) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine oder einen Chief Information Security Officer, die oder der ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen hat und den Informationssicherheitsprozess der Kunsthochschulen gemäß einer vom Ministerium bestimmten Methodik steuert, koordiniert und die Rektorate dabei unterstützt, gemeinsame Richtlinien und Regelungen zur Informationssicherheit zu erlassen. Darüber hinaus berichtet sie oder er über den aktuellen Stand zur Informationssicherheit an die Rektorate, koordiniert Maßnahmen zur Sensibilisierung der Hochschulangehörigen und berät und unterstützt die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in allen Belangen der Informationssicherheit. Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Die Funktion der oder des Chief Information Security Officer kann nicht mit der Funktion der oder des Chief Information Officer verbunden werden; die oder der Chief Information Officer ist der oder dem Chief Information Security Officer nicht fachlich oder dienstlich vorgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-4 (4) Die oder der Chief Information Officer ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-5 (5) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen unterstützen die oder den Chief Information Officer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die oder der Chief Information Officer ist ihnen gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-6 (6) Die Kunsthochschulen gewährleisten ein angemessen hohes Niveau ihrer Informations- und Cybersicherheit sowie der Resilienz ihrer Informationsinfrastrukturen nach dem Stand der Technik.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-7 (7) Die Kunsthochschulen richten ein Informationssicherheitsmanagementsystem auf der Basis einer gemeinsamen Leitlinie zur Informationssicherheit ein und arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowie ihrer Aufgabe nach Absatz 3 gemäß § 71 Absatz 4 untereinander sowie mit den Hochschulen zusammen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/9b#abs-8 (8) Die Kunsthochschulen melden Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität ihrer Informationen, IT-Anwendungen, IT-Systeme oder IT-Dienste gefährden, dem Ministerium. Näheres zu Sicherheitsvorfällen und den Meldewegen regelt das Ministerium.

§ 9 § 10