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KunstHG

§ 73 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73#abs-1 (1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73#abs-3 (3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Staatliche Kunsthochschulen sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

§ 72 § 73a