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KunstHG

§ 72 Vereinbarungen mit den Kirchen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/72#abs-1 (1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/72#abs-2 (2) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.

§ 71b § 73