Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 66 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/66#abs-1 (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/66#abs-2 (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.