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§ 66 KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Kunsthochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.