Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 64 Anmeldung zum Haushalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/64#abs-1 (1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/64#abs-2 (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.