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KunstHG§ 63a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63a#abs-1 (1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 63 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63a#abs-2 (2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63a#abs-3 (3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63a#abs-5 (5) Die Aufgabe und Befugnis der Kunsthochschule, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.