Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 63 Forschung mit Mitteln Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-1 (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Kunsthochschulforschung. Die Kunsthochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals verarbeiten und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-2 (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Kunsthochschule, seine Freiheit in Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-3 (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat, falls Fachbereiche bestehen über die Fachbereichsleitung, anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Kunsthochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Kunsthochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kunsthochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-4 (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen von der Kunsthochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Kunsthochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-5 (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Kunsthochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-6 (6) Finanzielle Erträge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Kunsthochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Kunsthochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 4 sind an das Land abzuführen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/63#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers, insbesondere der Weiterbildung, sinngemäß.