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KunstHG

§ 58 Hochschulgrade, Leistungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-1 (1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtkünstlerischen Studiengängen nur in besonderen Fällen verleihen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-2 (2) In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-3 (3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-4 (4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Kunsthochschulen eine ergänzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Kunsthochschule enthalten muss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-5 (5) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 86 und 88 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-6 (6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/58#abs-7 (7) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Kunsthochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationskunsthochschule erfüllen und

2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationskunsthochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.

Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.

§ 57 § 59