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KunstHG

§ 54 Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/54#abs-1 (1) Die Kunsthochschulen bieten zur künstlerischen oder wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung kunstpraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung in der Kunstpraxis erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll kunstpraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Kunsthochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/54#abs-2 (2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 44 Absatz 3 Satz 4 nicht; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kunsthochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/54#abs-3 (3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass bei künstlerischen weiterbildenden Masterstudiengängen von dem besonderen Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 3 und 4 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/54#abs-4 (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden

1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen oder

2. von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/54#abs-5 (5) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Kunsthochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 32 Absatz 3, 35 Absatz 1 Satz 4, 37 Absatz 2 Satz 3 vergütet werden.

§ 53 § 54a