Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 52 Studiengänge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-1 (1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 58 Absatz 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-2 (2) Die Kunsthochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-3 (3) Die Kunsthochschulen strukturieren ihre Studiengänge grundsätzlich in Modulform und führen ein landesweites Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-4 (4) Die Kunsthochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Dies gilt nicht im Bereich der Freien Kunst sowie in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule für Grade in sonstigen künstlerischen Studiengängen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-5 (5) In den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, werden keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für Studiengänge nach Absatz 4 Satz 2. Für sonstige künstlerische Studiengänge kann das Ministerium in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen von Satz 1 vorsehen sowie zudem in begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/52#abs-6 (6) Die Kunsthochschule kann
1. Studierende, die nach Ablauf des Eineinhalbfachen der generellen Regelstudienzeit des von ihnen studierten Studienganges noch in diesen Studiengang eingeschrieben sind, zum Beginn des oder eines folgenden Semesters den Status eines in der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden zuweisen; in diesem Falle sind sie nicht mehr in den Studiengang nach Halbsatz 1 eingeschrieben,
2. Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben, exmatrikulieren; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte generelle Regelstudienzeit überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern keine Prüfungsleistung oder kein Leistungsnachweis erbracht wurde, oder
3. die Berechtigung von Studierenden, am künstlerischen Hauptfachunterricht teilzunehmen und die künstlerische sowie künstlerisch-technische Schlüsselinfrastrukturen der Kunsthochschule in Anspruch zu nehmen, nach Ablauf der generellen Regelstudienzeit beschränken.
Auf die generelle Regelstudienzeit nach Satz 1 werden jeweils Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet. In der Kunsthochschule eingeschriebene Studierende im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe der Ordnung nach Satz 5 nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Kunsthochschule zu benutzen; § 44 Absatz 3 bleibt unberührt. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1, der Exmatrikulation nach Satz 1 Nummer 2 sowie der Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 abgesehen werden; bei der Entscheidung sind Belange im Sinne des § 50 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände veranlasste Belange angemessen zu berücksichtigen. Zur Verbesserung der Studiensituation ihrer Studierenden und zur Sicherung der Qualität der Lehre und der Kunst regelt die Kunsthochschule das Nähere durch Ordnung, die auch Prüfungsordnung sein kann.