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KunstHG§ 50 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-1 (1) Ziele der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums sind die Entwicklung von Künstlerpersönlichkeiten, die Stärkung künstlerischer Fähigkeiten, die Vermittlung künstlerischer und kunstbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die Vorbereitung auf künstlerische und kunstpädagogische Berufe. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Fächer vermitteln Lehre und Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis befähigt werden. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung künstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu einem dementsprechenden gesellschaftlichen Engagement befähigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-2 (2) In den künstlerischen Fächern können die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der Künstlerklasse setzt vorbehaltlich Satz 4 das Einverständnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverständnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des § 51 Absatz 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das Einverständnis nach Satz 2 wird erteilt, wenn die oder der Studierende für den Besuch künstlerisch geeignet ist. Das Einverständnis kann durch die Fachbereichsleitung auf Antrag der oder des Studierenden ersetzt werden, wenn sie oder er ansonsten kein Mitglied einer Künstlerklasse ist. Das Nähere kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gewährleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden. Die Kunsthochschule wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass sich bei der Umsetzung des Klassenprinzips die schöpferische Begegnung von Lehrenden und Studierenden entfalten kann und etwaige Streitfälle zwischen Studierenden und Lehrenden der Künstlerklasse sowie des musikalischen Einzelunterrichts gelöst werden. Die Kunsthochschule prüft fortlaufend, ob und inwieweit das Klassenprinzip den Zielen der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums nach Absatz 1 entspricht und ob und inwieweit es fortentwickelt werden muss.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-2a (2a) Die Kunsthochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-3 (3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Kunsthochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. Ist als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung oder für die Zulassung zu den Prüfungen die vorherige Teilnahme der Studierenden an einer Lehrveranstaltung geregelt, sind hinsichtlich dieser Teilnahme die Belange
1. von Studierenden, die Kinder im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen oder erziehen oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten pflegen,
2. von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie
3. von Studierenden, die erwerbstätig sind,
angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-4 (4) Die Kunsthochschule stellt für jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-5 (5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Kunsthochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen. Das Ministerium wird zudem ermächtigt, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die einzelnen Kunsthochschulen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Anzahl an Semesterwochen bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-6 (6) Die Kunsthochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und wirkt auf eine geeignete individuelle Studienplanung hin; dies ist insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/50#abs-7 (7) Die Kunsthochschulen, die einen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienenden Studiengang anbieten, gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.