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KunstHG

§ 45 Studierendenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-1 (1) Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Kunsthochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-2 (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Kunsthochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:

1. die Belange ihrer Mitglieder in Kunsthochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,

2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten,

3. an der Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,

4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern,

5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen,

6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

7. den Studierendensport zu fördern,

8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-3 (3) Die studentischen Vereinigungen an der Kunsthochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-4 (4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:

1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,

3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,

4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,

5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-5 (5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums der Studierendenschaft eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Mitglieder des Gremiums aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-6 (6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 68 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/45#abs-7 (7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Kunsthochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.

§ 44 § 46