Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/11#abs-1 (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/11#abs-2 (2) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/11#abs-3 (3) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/11#abs-4 (4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Kunsthochschule regelt die Kunsthochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/11#abs-5 (5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch eine Ordnung.