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KunstHG

§ 34 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Gastprofessur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/34#abs-1 (1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 29 erfüllen und hervorragende Leistungen sowohl in der Kunst oder Forschung als auch in der Lehre erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/34#abs-2 (2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Kunsthochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis der Kunst oder bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/34#abs-3 (3) Die Bezeichnungen werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fachbereichsrates verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerordentliche Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/34#abs-4 (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Kunsthochschule.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/34#abs-5 (5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag des Fachbereichsrates für Aufgaben, die von Professorinnen oder Professoren wahrzunehmen sind, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der künstlerischen oder wissenschaftlichen Praxis mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung erlischt auch die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33 § 35