Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz

KunstHG

§ 33 Freistellung und Beurlaubung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/33#abs-1 (1) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/33#abs-2 (2) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

§ 32a § 34