Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 18 Soziokultur
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/18#abs-1 (1) Das Land unterstützt unter besonderer Berücksichtigung von § 13 Absatz 5 Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen beziehungsweise Initiativen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/18#abs-2 (2) Förderung der Soziokultur zielt auf künstlerische Programme und Konzepte, kulturelle Chancengleichheit durch Bildungsangebote, auf die Förderung von Diversität und Teilhabe und die Stärkung demokratischer Partizipation.