Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch

KulturGB NRW

§ 17 Freie Szene

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/17#abs-1 (1) Das Land fördert künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaft realisiert werden. Künstlerische Innovation, kulturelle Vielfalt im Sinne von Diversität, kulturelle Bildung und spartenübergreifende Ansätze sind Ziele der Landesförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/17#abs-2 (2) Das Land fördert herausragende Projekte und verfolgt durch mehrjährige Förderformate die Etablierung professioneller Strukturen und die Ausbildung künstlerischer Exzellenz.

§ 16 § 18