Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch

KulturGB NRW

§ 19 Kultur- und Kreativwirtschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/19#abs-1 (1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, welche auf einen Transfer von Kreativkompetenzen zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/19#abs-2 (2) Das Land fördert Vorhaben, welche die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/19#abs-3 (3) Das Land fördert die kleinen und mittleren Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem Bestreben der Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken in Nordrhein-Westfalen, der Sicherstellung des Bestandes und der Weiterentwicklung der Unternehmen sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Auswertung der Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern.

§ 18 § 20