Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz
KultStG§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
Stand: 20.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat erlässt eine Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde entscheidet. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten innerhalb der Stiftung fest. Der Stiftungsrat kann dem Vorstand unter Einhaltung der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 34 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Weisungen erteilen sowie Auskunft und Bericht verlangen. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:
die Feststellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung,
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
die Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
alle nicht nach § 11 dem Vorstand obliegenden Geschäfte,
die Vorlagen des Vorstandes im Falle eines Dissenses innerhalb des Vorstandes,
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 2 Absatz 5 und
Anträge nach § 23 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I
S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Stiftungsrat berät die vom Vorstand vorzuschlagenden jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst. Er kann den Fachbeirat in fachlichen Angelegenheiten anrufen. Er beauftragt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/8#abs-3 (3) Der vorherigen Zustimmung durch den Stiftungsrat bedürfen:
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie langfristige Anmietungen,
der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit der Verwaltungsleitung, der Schauspieldirektion, der Operndirektion, der Ballettdirektion, der Generalmusikdirektion, der ersten Kapellmeisterin oder dem ersten Kapellmeister sowie der technischen Leitung,
Entscheidungen über die Stiftungsstruktur, sofern diese nicht in der Stiftungssatzung festgelegt ist,
die Übernahme von Bürgschaften,
die Annahme von Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen und
die Veräußerung von Kunstwerken der Kunstsammlungen. Eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird. Eine Veräußerung bedarf eines Beschlusses gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2.
Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/8#abs-4 (4) Der Stiftungsrat kann die Stiftungsratsvorsitzende oder den Stiftungsratsvorsitzenden oder einen von ihm eingesetzten Ausschuss aus einzelnen Stiftungsratsmitgliedern beauftragen, über die Zustimmung in einzelnen, von ihm festgelegten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Kunstwerken. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Stiftungskommissionen als Ausschüsse des Stiftungsrates einsetzen, denen Personen angehören können, die keine Stiftungsratsmitglieder sind. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.