Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 2 Stiftungszweck

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Pflege der Kunst und Kultur durch den Betrieb des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst mit den Sammlungen an den Standorten Cottbus und Frankfurt (Oder).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2#abs-2 (2) Die Stiftung führt das Staatstheater Cottbus als Mehrspartentheater.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2#abs-3 (3) Die Stiftung führt das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst unter der Maßgabe, Kunstwerke und Materialien zur Kunst- und Kulturgeschichte im Wesentlichen von 1945 bis zur Gegenwart zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen und der Wissenschaft zugänglich zu machen sowie den Sammlungsbestand in Ausstellungen der Öffentlichkeit zu vermitteln. Die Präsentation von Sonderausstellungen sowie Aktivitäten im Bereich der kulturellen Bildung gehören zum Profil des Museums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2#abs-4 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2#abs-5 (5) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 1 § 3