Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/3#abs-1 (1) Zum Stiftungsvermögen gehören:

die in Anlage 1 aufgeführten Liegenschaften,

die für das Staatstheater Cottbus und das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst erworbenen beweglichen Vermögensbestände,

die für den Betrieb des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst erworbenen oder durch ihn entstandenen Rechte,

die in Anlage 2 aufgeführte Kunstsammlung des Kunstmuseums Dieselkraftwerk Cottbus; ferner die Besitzrechte an Kunstgegenständen, die nicht Gegenstand des Stiftungsvermögens sind und durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden,

die in Anlage 3 aufgeführte Kunstsammlung des Museums Junge Kunst Frankfurt (Oder); ferner die Besitzrechte an Kunstgegenständen, die nicht Gegenstand des Stiftungsvermögens sind und durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/3#abs-2 (2) Die Nutzung der Liegenschaften, die für das Staatstheater Cottbus und das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst genutzt werden und die im Eigentum der Stadt Cottbus und im Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder) verbleiben, regelt das zwischen dem Land Brandenburg, der Stadt Cottbus und der Stadt Frankfurt (Oder) geschlossene Finanzierungsabkommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/3#abs-3 (3) Das Land Brandenburg, die Stadt Cottbus und die Stadt Frankfurt (Oder) können der Stiftung weitere Liegenschaften übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/3#abs-4 (4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 2 § 4