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# § 2 KultStG (Brandenburg) — Stiftungszweck

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist die Pflege der Kunst und Kultur durch den Betrieb des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst mit den Sammlungen an den Standorten Cottbus und Frankfurt (Oder).

(2) Die Stiftung führt das Staatstheater Cottbus als Mehrspartentheater.

(3) Die Stiftung führt das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst unter der Maßgabe, Kunstwerke und Materialien zur Kunst- und Kulturgeschichte im Wesentlichen von 1945 bis zur Gegenwart zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen und der Wissenschaft zugänglich zu machen sowie den Sammlungsbestand in Ausstellungen der Öffentlichkeit zu vermitteln. Die Präsentation von Sonderausstellungen sowie Aktivitäten im Bereich der kulturellen Bildung gehören zum Profil des Museums.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

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Zitiervorschlag: § 2 KultStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/2

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