Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 1 Erweiterung, Name und Sitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/1#abs-1 (1) Die durch das Gesetz über die Errichtung einer Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus vom 29. Juni 2004 ( GVBl. I S. 337) errichtete Stiftung „Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus“ bleibt unter dem in Absatz 2 bestimmten Namen bestehen. Sie wird um das Museum Junge Kunst Frankfurt (Oder) erweitert, das mit dem Kunstmuseum Dieselkraftwerk Cottbus zum Brandenburgischen Landesmuseum für moderne Kunst zusammengelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/1#abs-2 (2) Die Stiftung trägt den Namen „Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder)“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/1#abs-3 (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Cottbus.

§ 2