Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz
KultStG§ 15 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen. Er wird vom Stiftungsrat festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-2 (2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-3 (3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.