Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 15 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

Stand: 20.10.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen. Er wird vom Stiftungsrat festgestellt. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-2 (2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-3 (3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach den kaufmännischen Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs. Die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

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