Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 15 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen. Er wird vom Stiftungsrat festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-2 (2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15#abs-3 (3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 14 § 16