Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 14 Aufgaben des Fachbeirates

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/14#abs-1 (1) Der Fachbeirat berät die Organe der Stiftung und dabei insbesondere die Museumsdirektorin oder den Museumsdirektor in fachlichen Angelegenheiten des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst. Er gibt hierzu Empfehlungen ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/14#abs-2 (2) Der Fachbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsrat dies verlangen. Die Museumsdirektorin oder der Museumsdirektor bereitet die Sitzungen in Abstimmung mit der oder dem Beiratsvorsitzenden vor und nimmt an den Sitzungen teil.

§ 13 § 15