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§ 15 KultStG (Brandenburg) — Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen. Er wird vom Stiftungsrat festgestellt.

(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.