Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 2 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.