Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 2 Schwerbehinderte Menschen

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

§ 1 § 3