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§ 2 KrimLV 2009 — Schwerbehinderte Menschen

Kriminallaufbahnverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.