Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 10 Aufstieg

Stand: 17.03.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-4 (4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.

§ 9 § 11