Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 10 Aufstieg
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
§ 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10#abs-4 (4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.