§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64g#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64g#abs-2 (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64g#abs-3 (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64g#abs-4 (4) (weggefallen)